Agrargenossenschaft I Vorstandshaftung I Verwässerung von Genossenschaftsanteilen I Haftung des Aufsichtsrats
In den neuen Bundesländern haben sich die Agrargenossenschaften seit ihrer Umwandlung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz prächtig entwickelt. Ihr behutsames Wirtschaften führte zu einem hohen Vermögenszuwachs. Gleichzeitig verkleinerte sich die Mitgliederzahl in der Genossenschaft.
In Agrargenossenschaften mit hohem Vermögen und kleiner Mitgliederzahl wuchs der Wert der Genossenschaftsanteile der einzelnen Mitglieder ganz erheblich. Der tatsächliche Wert der Genossenschaftsanteile/Geschäftsguthaben entfernte sich weit von seinem eingezahlten Nennbetrag.
In der Zwischenzeit wurden viele Agrargenossenschaften an außenstehende Dritte übertragen. Die Genossenschaftsmitglieder erhielten einen Kaufpreis für ihre Genossenschaftsanteile, mit dem sie in der Zukunft ihr Leben sorgenfrei gestalten können.
Es ist immer wieder zu beobachten, dass der Vorstand die Aufnahme weiterer Genossenschaftsmitglieder oder die Neuzeichnung von Genossenschaftsanteilen genehmigt. Dabei achtet der Vorstand nicht auf das Gleichbehandlungsgebot aller Genossenschaftsmitglieder und nicht auf die strengen Voraussetzungen des aktienrechtlichen Bezugsrechtsausschlusses. Die Genossenschaftsanteile werden dadurch in ihrem tatsächlichen Wert zulasten der Altmitglieder verwässert. Der tatsächliche Wert der Genossenschaftsanteile/Geschäftsguthaben sinkt erheblich. Der tatsächliche Wert der neuen Genossenschaftsanteile kann dagegen sofort um das hundertfache steigen. Schenkungssteuer kann in erheblichem Ausmaß entstehen.
Für den Vorstand stellen sich Fragen zu seiner Haftung aufgrund des Wertverlustes der Genossenschaftsanteile der Altmitglieder.
Diese Fragen beantworten wir in einem ausführlichen Bericht, den sie unter der Seite Vorstandshaftung bei Kapitalverwässerung von Genossenschaftsanteilen in Agrargenossenschaften nachlesen können.
Auch der Aufsichtsrat der Genossenschaft kann in der Haftung stehen. Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Er hat im Interesse der Mitglieder den Vorstand zu beraten und zu beaufsichtigen. Er überwacht umfassend die Geschäftsführung durch den Vorstand. Der Aufsichtsrat kann in Haftung genommen werden, wenn er die Interessen der Genossenschaftsmitglieder verletzt, den Vorstand falsch berät oder ihn nicht ausreichend kontrolliert.
Sollten Sie Fragen zur Vorstandshaftung oder der Aufsichtsratshaftung haben, so bitten wir um einen Anruf.
Wenn Sie sich über den Ablauf des Verkaufs von Agrargenossenschaft informieren wollen, lesen Sie bitte hier.
Hinterlasse einen Kommentar