Ein Verbraucherkredit verlangt nach einem Urteil des EUGH zwingend folgende Angaben im Kreditvertrag;
- Pflicht zur Angabe
- der Art des Kredits,
- der Laufzeit des Kreditvertrags,
- des Satzes der Verzugszinsen und
- des bei Abschluss des Kreditvertrags anwendbaren Mechanismus der Anpassung des Satzes der Verzugszinsen;
- Änderung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats bestimmten Änderung des Basiszinssatzes;
- Bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens fällige Entschädigung;
- Pflicht zur Darlegung der Berechnungsmethode für die Änderung des Satzes der Verzugszinsen und der Entschädigung;
- Keine Pflicht zur Angabe der in der innerstaatlichen Regelung, nicht aber in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Kündigungsrechte im Kreditvertrag – Art. 14 Abs. 1;
- Durch den Verbraucher ausgeübtes Widerrufsrecht, das auf das Fehlen einer zwingenden Angabe gemäß Art. 10 Abs. 2 gestützt ist;
- Ausübung nach Fristablauf;
- Verbot für den Kreditgeber, einen Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu erheben
Außerdem können Verbraucherkreditverträge bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch nach langer Zeit widerrufen werden, ohne dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgesetzt zu sein.
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