Managementbeteiligungen

Managementbeteiligungen haben vornehmlich das Ziel, Mitarbeiter des Managements an das Unternehmens zu binden.
Steuerlich waren Managementbeteiligungen lange Zeit unattraktiv. Erst als der BFH in 2016 (IX R 43/15) die Besteuerung von Managementbeteiligungen als Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn auswies, gewann die Managementbeteiligung an Bedeutung. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG  sind:
„(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;“
Managementbeteiligungen folgen grob den Kriterien:
  • An- und Verkauf der Managementbeteiligung zum Marktpreis.
  • Beteiligung mit effektivem Verlustrisiko
Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG  ist:
„(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.“

Fall 1: BFH, Urteil vom 01. Dezember 2020 – VIII R 40/18

In einem neuen Urteil des BFH, Urteil vom 01. Dezember 2020 – VIII R 40/18  verwertete ein bei einer GmbH angestellter Mitarbeiter seine Anteile an der Muttergesellschaft der GmbH gewinnbringend.

Der BFH unterwarf den Veräußerungsgewinn nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit der Folge eines Höchststeuersatzes von 45%.

Vielmehr qualifizierte der BFH den Gewinn aus der Beteiligungsveräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wonach die Abgeltungsteuer von 25% anfällt. Verantwortlich für die Einordnung § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG war:

  • die Beteiligung wurde vom Arbeitnehmer zum Marktwert erworben,
  • nach dem Arbeitsvertrag hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Erwerb der Geschäftsanteile,
  • auch einen Gewinnanspruch aus der Veräußerung der Beteiligung als Gegenleistung für Arbeitsleistungen bei der GmbH  fand sich nicht im Arbeitsvertrag.
  • ein Verlust im Fall der Veräußerung der Anteile war nicht ausgeschlossen; auch wenn wegen eines geringen Kaufpreises (aber Marktwert) nur ein geringes Verlustrisiko bestand.

Fall 2. BFH, Urteil vom 01. Dezember 2020 – VIII R 21/17

In einem anderen Fall BFH, Urteil vom 01. Dezember 2020 – VIII R 21/17 stand ein Freiberufler im Mittelpunkt. Der BFH musste entscheiden, ob der Gewinn aus der Verwertung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft

Der BFH stellte fest, dass der Erwerb der Geschäftsanteile an der GmbH nicht im Zusammenhang mit den selbstständigen Beratungsleistungen des Freiberuflers gegenüber der GmbH stand und nicht dem freiberuflichen Betriebsvermögen des Klägers zuzurechnen war, weil

  • Beteiligungen von Angehörigen freier Berufe an einer Kapitalgesellschaft nur in Ausnahmefällen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung stehen,
  • der Erwerb der Beteiligung des Klägers nicht der Förderung seiner Beratungstätigkeit für die GmbH diente oder sie erst ermöglichte,
  • der Freiberufler primär die Wertsteigerung der Anteile im Auge, also ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht hatte,
  • laut Beratungsvertrag kein Anspruch auf den Erwerb der Geschäftsanteile als Gegenleistung für Beratungsleistungen bestand,
  • die Beteiligung zum Marktpreis erworben wurde und
  • der Kläger das Verlustrisiko trug.

Letztlich ist § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht anzuwenden.

Das Teileinkünfteverfahren ist auf den Veräußerungsgewinn anzuwenden.

Thüringen, 2021

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