Uns liegt ein Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz –MoPeG) vor. Danach soll ein neu strukturiertes Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zum 01.01.2023 in Kraft treten.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist wieder das Leitbild der Personengesellschaften
Mit dem Modernisierungsgesetz wird das Recht der GbR an die praktischen Bedürfnisse von Gesellschaften und Gesellschaftern angepasst.
„Das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet.“
Rechtsfähigkeit der GbR
Der Entwurf folgt dem Bedürfnis der Praxis, die GbR mit eigener Rechtsfähigkeit auszustatten. Danach kann die BGB-Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Der Entwurf folgt damit der Rechtsprechung des BGH, am Rechtsverkehr teilnehmenden GbR´s Rechtsfähigkeit (BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00) und Grundbuchfähigkeit (BGH, Urt. v. 04.12.2008 – V ZB 74/08) zu verleihen.
BGB-Außengesellschaften, also beispielsweise Familienpools mit Immobilienvermögen, können rechtssicher gestaltet werden.
Großer Spielraum bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen in weitem Umfang im Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen auszugestalten.
Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter
Die Gesellschafter der GbR werden die Geschäfte der Gesellschaft weiterhin selbst führen und für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haften.
Gesellschaftsregister
Mit der Einführung eines Gesellschaftsregisters wird der GbR Publizität gegeben. Die Publizität schafft im Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse.
In das Gesellschaftsregister eingetragene GbR´s genießen eine Art öffentlichen Glauben. Hierfür besteht Bedarf für diejenigen Gesellschaften, die in erheblichem Umfang am Rechtsverkehr teilnehmen.
Die Anmeldung zum Register ist grundsätzlich freiwillig. Die Eintragung der BGB-Besellschaft ist nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft.
Will die GbR als Berechtigte in Objektregistern, insbesondere im Grundbuch, eingetragen werden, ist zuvor die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister ein muss. Hier besteht ein erhöhtes Bedürfnis nach einer durch Publizität vermittelten Sicherheit über Haftungs- und Vertretungsverhältnisse.
Die im Gesellschaftsregister eingetragene BGB-Gesellschaft ist umwandlungsfähig und lässt Umstrukturierungen auch nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) zu.
Die Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ist für Rechtsanwälte, Ärzte und andere Freie Berufe unter Vorbehalt zulässig
Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften sollen künftig grundsätzlich auch für die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter gewählt werden können, wenn das anwendbare Berufsrecht dies zulässt.
Beschlussmängelrecht der GbR wird an das der Aktiengesellschaft angelehnt
In Personengesellschaften führen Mängel bei der Beschlussfassung durch die Gesellschafter grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Ist ein zukünftiger Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GbR mangels eines besonders schwerwiegenden Mangels nicht nichtig, kann er wegen einfacher Fehler im Wege einer gegen die Gesellschaft gerichteten Anfechtungsklage innerhalb einer bestimmten Frist angegriffen werden. Voraussetzung ist aber, dass das neue Beschlussmängelsystem im Gesellschaftsvertrag der GbR verankert ist.
„Schließlich soll für Personenhandelsgesellschaften ein modernes, im Grundsatz dem aktienrechtlichen Anfechtungsmodell folgendes Beschlussmängelrecht eingeführt werden.“
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