Der Kauf eines Unternehmens kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen: Share Deal oder Asset Deal. Bei beiden Deals erwirbt der Käufer das Unternehmen vom Verkäufer, allerdings ergeben sich rechtliche Unterschiede insbesondere bei der Vertragsgestaltung.
Der Vorteil eines Share Deals ist die Übernahme eines Unternehmens als Ganzes. Die Zielgesellschaft (beispielsweise GmbH, AG) hat weiter Bestand und es findet lediglich ein Wechsel des Inhabers statt, die Beziehungen der Zielgesellschaft zu Dritten, wie Vertragsbeziehungen und gewerbliche Schutzrechte bleiben bestehen.
Der Nachteil eines Share Deals besteht darin, dass alle Verbindlichkeiten der Zielfirma übernommen werden müssen. Der Käufer ist dem Haftungsrisiko für nicht identifizierte Verbindlichkeiten und Altlasten ausgesetzt. Ein weiteres Problem stellen Leasing-Verträge und andere Verträge mit Dritten dar, da die Vermögensgegenstände dadurch nicht dem Eigentümer gehören. Beim Share Deal bestehen diese Verträge unverändert fort. Ein Risiko bilden Change-of-Control-Klauseln, die Vertragspartner ein Kündigungsrecht gewähren, wenn ein Gesellschafterwechsel stattfindet. Um diese Risiken aufzuspüren, ist eine Due-Diligence-Prüfung sehr wichtig. Zudem sollten aus Sicht des Käufers Garantien, Zusicherungen und Gewährleistungen vereinbart werden. Naturgemäß sind Verkäufer daran interessiert, die Gewährleistungsverpflichtungen so gering wie möglich zu halten.
Share Deals erfordern einen höheren Aufwand, da die Legal und Tax Due Diligence umfangreicher ausfallen, da der Käufer das Unternehmen mitsamt den Haftungsrisiken erwirbt. Deswegen schließt man einen Share Deal meist beim Kauf von großen Wirtschaftsimmobilien ab.
Asset Deal
Bei einem Asset Deal werden die zur Firma gehörenden und vom Käufer gewollten Aktiva und Passiva mit den dazu gehörenden Arbeits-, Vertragsbestandteilen und Rechtsverhältnissen im Kaufvertrag konkret bestimmt und vom bisherigen Rechtsträger auf den Käufer übertragen. Nicht der Gesellschafter verkauft seine Gesellschaftsanteile, sondern der Unternehmer verkauft sein (Teil)Vermögen. Im Rahmen eines Asset Deals müssen die zu übertragenden Gegenstände so genau wie möglich in einem Unternehmenskauf aufgenommen werden, so dass sie mindestens bestimmbar sind. Wir empfehlen die Aufnahme der zu übernehmenden Güter, Verträge und Sonstiges in sorgfältig geführten Inventarlisten.
Je genauer die Inventarlisten geführt werden, umso geringer ist die Gefahr der Übernahmeverpflichtung von nicht identifizierten Verbindlichkeiten.
- 613a BGB macht vor einem Asset Deal nicht Halt. Danach gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse auf den Unternehmenskäufer über, wenn der bei Gesamtwürdigung aller Umstände „eine die Identität wahrende wirtschaftliche Einheit“ auf den Erwerber übergeht. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die sachlichen und immateriellen Grundlagen für den Einsatz der Arbeitskraft der betriebsverbundenen Arbeitnehmer übergehen.
Bei Firmenfortführung besteht die Gefahr einer Haftung für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, § 25 Abs. 1 HGB. Andererseits kann eine Haftung für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge der Zielgesellschaft, § 75 AO, durch einen Asset Deal vermieden werden.
Vermögensgegenstände, die nicht im Unternehmenskaufvertrag stehen, werden nicht auf den Käufer übertragen.
Eine klare Entscheidung, ob Asset oder Share Deal kann man pauschal nicht beantworten. Nichtsdestotrotz hat das Einzelunternehmen von vornherein keine Wahlmöglichkeiten. Es kann seine Wirtschaftsgüter nur durch einen Asset Deal verkaufen, da der Share Deal bei Gesellschaften mit Anteilseignern in Betracht kommt. Der Asset Deal ist ebenfalls beim Kauf eines insolventen Unternehmens interessant.