Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 12. März 2020 – V R 5/17 zu den Auswirkungen unverhältnismäßig hoher Geschäftsführergehälter in gemeinnützigen Körperschaften entschieden.

1. Begünstigt die gemeinnützige Körperschaft eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen an den Geschäftsführer (Mittelfehlverwendungen i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO), sind die Grundsätze der vGA (verdeckten Gewinnausschüttung) zu berücksichtigen. Maßstab des externen Fremdvergleichs sind dabei die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.

2. Gewährt die Körperschaft ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage, die über eine Unterstützungskasse erfüllt wird, ist der für den Geschäftsführer liegende Vorteil in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie in die Gesamtausstattung einzubeziehen.

3. Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen und damit von Mittelfehlverwendungen rechtfertigen grundsätzlich den Verlust der Gemeinnützigkeit.

4. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit ist bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO unverhältnismäßig (Bagatellvorbehalt).

5. Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit für entsprechende Streitjahre führt zum Verlust der Steuerbefreiungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 3 Nr. 6 GewStG. Darüber hinaus unterliegen die Umsätze der Klägerin nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, sondern dem Regelsteuersatz.

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