Die Vertragsparteien eines Franchise-Vertrags streiten über die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zu Lizenzgebühren in diesem Franchise-Vertrag.

Der Fall

Die Franchise-Lizenzgeberin (LG) für Ein- und Zweifamilienhäuser und die Franchise-Lizenznehmerin (LN), ein Hausbauunternehmen schlossen einen Lizenzvertrag ab. Die Lizenz gewährte der LN das Recht, die von der LG entwickelten Häuser im Vertragsgebiet A mit den dazugehörigen Kalkulationsgrundlagen und den Schutzrechten zu nutzen, zu vermarkten und zu bauen. Die LN hatte als Gegenleistung Zahlungsverpflichtungen aus einem dazugehörigen Lizenzvertrag (LV) zu erfüllen. Danach hatte die LN neben der nach § 16.1LV  einmalig zu entrichtenden Eintrittsgebühr pro verkauftem Einfamilienhaus eine Lizenzgebühr an die LG zu zahlen. § 16.2 LV bestimmt insoweit:

„16.2

Als Gegenleistung für die Nutzung der Vertragsrechte zahlt der Lizenzpartner pro verkauftes Haus eine Gebühr. Diese ist fällig und zahlbar mit Zusendung/Aushändigung des Bauantrags oder der Bauanzeige an den Lizenzpartner oder Auftraggeber. Der Lizenzpartner erteilt der in Ziffer 14.2 genannten Wirtschaftsprüfergesellschaft eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung, die fälligen Lizenzgebühren an den Lizenzgeber zur Anweisung zu bringen.

Die derzeit gültigen Lizenzgebühren sind der Anlage 14 dieses Vertrags zu entnehmen. Die Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages und werden vom Lizenzgeber jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisiert.“

ln § 14.4 LV wurde geregelt, in welcher Form die LG ihre LN die Haustypenliste zur Verfügung stellt und wann sie dieses Verzeichnis aktualisiert.

Später berechnete die LG gegenüber der LN höhere Lizenzgebühren aufgrund einer aktuellen Haustypenliste ab, die die LN zunächst zahlte.

Nun will die LN wissen, ob die in § 16.2 LV vereinbarte Preisanpassungsklausel wirksam vereinbart wurde.

Das Urteil

Das OLG Jena stellte die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel mit dem Wortlaut

Die derzeit gültigen Lizenzgebühren sind der Anlage 14 dieses Vertrags zu entnehmen. Die Anlagen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages und werden vom Lizenzgeber jeweils zu Beginn eines Quartals aktualisiert.

fest, weil die LG nicht zur einseitigen Preisanpassung durch Änderung der Haustypenliste berechtigt ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Gericht qualifizierte §§ 16.2, 14.4 LV als Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Preisnebenabrede

Das Gericht stufte die Klausel des § 16.2 Satz 4 und 5 LV als Preisnebenabrede ein, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht entzogen ist.

In der Klausel des § 16.2 Satz 4 und 5 LV liegt keine der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogene selbständige Preisabsprache, weil es an einer formularmäßigen Abrede fehlt, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen.

Bei Zugrundelegen der Rechtsprechung des BGH kommt der Regelung in § 16.2 Satz 4 und 5 LV eine doppelte Funktion und damit auch doppelte Qualität zu. Zum einen bestimmt diese die Höhe der Lizenzgebühr im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch Bezugnahme auf die Anlage 14. Diese sich hieraus ergebende Lizenzgebühr unterliegt – wie jeder bei Vertragsschluss vereinbarte Ausgangspreis – nicht der lnhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist insoweit als nicht kontrollfähige Preishauptabrede anzusehen. Zum anderen regelt der Verweis in § 16.2 Satz 4 und 5 LV auf die „jeweils gültige Fassung“ der Anlage 14 gleichzeitig aber auch die Möglichkeit zu späteren Anpassungen der Lizenzgebühr. lnsoweit handelt es sich nicht um die Preishauptabrede zur Ermittlung der vereinbarten Ausgangslizenzgebühr, sondern um eine der lnhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, die – lediglich – künftige Preismodifikationen zum Gegenstand hat.

§§ 16.2 und 14.4 LV wurden auch wirksam einbezogen, weil diese unmittelbarer Vertragsbestandteil wurden.

Verstoß gegen Transparenzgebot

§ 16.2 Satz 4 und 5 LV in Verbindung mit § 14.4 Abs. 1 LV halten der  lnhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. § 16.2 Satz 4 und 5 LV ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

1.

Eine Klausel verletzt das Transparenzgebot/Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält, und sie genügt dem Gebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt.

Für Preisanpassungsklauseln bedeutet dies, dass sie den Grund und Umfang der Preisfestsetzung erkennen lassen müssen, wenn nicht von Anfang an ein fester Preis vereinbart ist oder dieser nachträglich geändert werden soll. Sie müssen derart gefasst sein, dass der andere Vertragsteil bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er die Berechtigung der Erhöhung auch dem Umfang nach in etwa überprüfen kann. Preiserhöhungen nach Belieben und Willkür müssen ausgeschlossen sein.

2.

Die Klausel des § 16.2 Satz 4 und 5 LV enthält keine Kriterien, nach denen eine Preisanpassung vollzogen werden soll. § 16.2 Satz 5 LV nennt keine Maßstäbe, die für die Aktualisierung der in Anlage 14 enthaltenen Haustypenliste und der in ihr ausgewiesenen Höhe der Lizenzgebühren maßgeblich sein sollen. Dem Lizenzvertrag lassen sich auch an keiner anderen Stelle Umstände entnehmen, die als Richtschnur für die Aktualisierung der Haustypenliste dienen könnten. So legt auch § 14.4 Abs. 1 LV nur fest, dass es eine quartalsmäßige Aktualisierung der Haustypen und damit der Anlage 14 geben soll, nennt aber keine Regeln, nach denen die Änderungen vorgenommen werden sollen.

Zusammengefasst lassen sich weder den Regelungen des Lizenzvertrages – insbesondere  § 16.2 Satz 5, § 14.4 Abs. 1 oder auch § 7.4 LV – noch der Anlage 14 selbst irgendwelche Kriterien entnehmen, die die Beurteilungsspielräume der Beklagten zur Festsetzung der Lizenzgebühren beschreiben und begrenzen, so dass ein Verstoß gegen das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot zu bejahen ist.

3.

Der BGH entschied, dass

– bei Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmen mit langfristiger Bindung,

– die eine nicht durch die Angabe von Preiserhöhungsfaktoren konkretisierte Preisanpassungsklausel enthalten,

– ohne dass dem Vertragspartner des Verwenders im Falle von Preiserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht zusteht,

– eine umfassende lnteressenabwägung vorzunehmen ist

– unter Berücksichtigung

  • der Art des konkreten Vertrages,
  • der typischen lnteressen der Vertragsschließenden und
  • der die jeweilige Klausel begleitenden Regelungen.

Für die LG spricht, dass

– wegen der Formulierung „jeweils gültige Fassung“ etc. ein anfängliches Vertrauen der LN in einen bestimmten festen Preis nicht anzunehmen ist,

– ein langfristiges Vertragsverhältnis eingegangen wurde und von einem Gleichlauf der Interessen von LG und LN auszugehen ist, so dass auch bei Fehlen von Maßstäben regelmäßig eine willkürliche Erhöhung der Lizenzgebühren nicht zu erwarten ist und

– der LN die Preiserhöhung auf den Endverbraucher abwälzen kann.

Für den LN spricht, dass

– es nicht darauf ankommt, ob der LG Schwierigkeiten bei der Fassung von genauen Kriterien hat,

– auch nicht, wenn die Aktualisierung der Haustypenliste im Zuge der Umstellung ihres gesamten Preis- und Leistungsgefüges erfolgte mit dem Ziel der Stärkung der Gleichbehandlung ihrer Lizenznehmer, der Berichtigung von Fehlentwicklungen und der Anpassung an Marktbedürfnisse,

– zu berücksichtigen ist, dass dem Aspekt der Transparenz der Preisanpassung eine besondere Bedeutung zukommt, diese vorliegend aber überhaupt nicht gewährleistet ist. Weder ist es der LN möglich, den Umfang der auf sie möglicherweise zukommenden Gebührenerhöhungen abzuschätzen, noch kann sie die Berechtigung der vorgenommenen Erhöhung überprüfen,

– ein vertraglich vereinbartes Sonderkündigungsrecht nicht helfen kann, wenn dort ein wichtiger Grund verlangt wird und die Preiserhöhung nicht als wichtiger Grund definiert ist. Soll dieses Sonderkündigungsrecht die Preisanpassungsklausel angemessen werden lassen, fehlt es an einem wichtigen Grund. Das Sonderkündigungsrecht muss mit der Unfähigkeit im Verhältnis stehen, die Prausanpassungsklausel konkret genug im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB zu fassen.

Ein im LV vereinbartes eingeschränktes Widerspruchsrecht rettet das Transparenzgebot nicht, wenn es nur eingeschränkt gilt und zu unbestimmt gefasst ist.

Die umfassende Interessenabwägung spricht für die Interessen des LN. Die Preisanpassungsklausel des § 16.2 Satz 4 und 5 LVist somit unwirksam.

Ergänzende Vertragsauslegung vs. geltungserhaltende Reduktion

Ist die Preisanpassungsklausel des § 16.2 Satz 4 und 5 LV unwirksam (§ 306 Abs. 1 BGB), richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2  BGB).

In Betracht zu ziehen sind die Regelungen der §§ 157, 133 BGB, die eine ergänzende Vertragsauslegung eröffnen. Die ergänzende Vertragsauslegung bezweckt die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer lnteressen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war.

Die ergänzende Vertragsauslegung ist von der geltungserhaltenden Reduktion zu unterscheiden. Letztere will einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen lnhalt verschaffen. Die geltungserhaltende Reduktion einer nichtigen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist deshalb unzulässig.

Hier keine ergänzende Vertragsauslegung

Die ergänzende Vertragsauslegung kann nur dann herangezogen werden, wenn ermittelt werden kann,

– was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer lnteressen nach Treu und Glauben  als redliche Vertragspartner vereinbart hätten,

– wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten,

– wobei auf den hypothetischen Willen der Parteien abzustellen ist.

Sie findet ihre Grenze an dem tatsächlichen Parteiwillen und darf nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen.

Daher hat eine ergänzende Vertragsauslegung zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie an den von ihnen nicht geregelten Fall gedacht hätten. Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche der Varianten die Parteien getroffen hätten.

Für die ergänzende Auslegung spricht die lange Vertragsdauer und die damit verknüpfte grundsätzliche Annahme einseitiger Preisanpassungen.

Gegengründe für eine ergänzende Auslegung sieht das Gericht

– in den Schwierigkeiten einer Formulierung konkreter Preiserhöhungskriterien

– insbesondere der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, wie man die Preisanpassung hätte transparent und ausreichend bestimmt hätte regeln können,

– während gleichzeitig in der unwirksamen Klausel jegliche Kriterien dafür fehlen, welche Gestaltungsmöglichkeit die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel gewählt hätten.

– weil die vorgenommene Preiserhöhung nicht nachvollziehbar ist bzw. ein System für die Festlegung der Höhe der jeweiligen Lizenzgebühren sich nicht erschließt, es auch keine Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen gibt, an dem sich die ergänzende Vertragsauslegung orientieren müsste,

– insbesondere angesichts des Vortrags der LG, wonach die Gründe für die Änderung

– der Struktur der Lizenzgebühren komplexer gewesen seien und es sich eben nicht um eine Gebührenerhöhung aufgrund gestiegener Kosten gehandelt habe,

– Vielmehr seien die Änderungen der Lizenzgebühren Teil der Umstellung ihres gesamten Preis- und Leistungsgefüges gewesen mit dem Ziel der Stärkung der Gleichbehandlung ihrer Lizenznehmer, der Berichtigung von Fehlentwicklungen und der Anpassung an Marktbedürfnisse. Unter anderem hätten die Änderungen auch dazu gedient, bestimmte Haustypen für Bauherren mit niedrigerem Einkommen attraktiver zu machen, was für diesen Bereich zu niedrigeren Lizenzgebühren geführt habe.

Die Änderung des Gebührensystems hat nach den Argumenten der LG deshalb unmittelbar Einfluss auf die unternehmerische Ausrichtung der LN selbst, wenn diese sich auf einen bestimmten Haussektor – höherpreisig oder niedrigpreisig – spezialisiert hat.

Wenn aber die Lizenzgebühren eben nicht für sich alleine, sondern als Teil eines Gesamtkonzepts zu sehen sein sollen, ist es ohne weitere Anhaltspunkte seitens des Gerichts nicht möglich, die sich aus der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel des § 16.2 Satz 4 und 5 LV ergebende Regelungslücke zu schließen.

Nach allem ist eine ergänzende Vertragsauslegung nicht möglich, weil nach dem Vertragswerk nicht erkennbar ist, was die Parteien vereinbart, insbesondere welche gleichwertigen Auslegungsmöglichkeiten sie gewählt hätten.

Rückzahlung zuviel gezahlter Lizenzbebühren

Das OLG Jena verurteilte die LG, an die LN den unberechtigten Teil der geleisteten Lizenzgebühren zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen, soweit er nicht verjährt waren.

Der unberechtigte Teil der Lizenzgebühren errechnet sich aus der Differenz der

– bei Vertragsschluss vereinbarten Lizenzgebühren und

– der einschließlich Lizenzgebührerhöhungen tatsächlich abgerechneten Lizenzgebühren.

Unsere Anmerkungen

Das OLG Jena begegnete dem komplexen Fall mit besonderer Sorgfalt. Seine sorgfältige Prüfung konnte aufdecken, dass das Vertragssystem in Bezug auf die Preisanpassungsklausel zugunsten der Franchise-Lizenzgeberin offen wie ein „Scheunentor“ formuliert wurde. Die Möglichkeit der willkürlichen Anwendung steht der Preisanpassungsklausel damit auf der Stirn geschrieben.

Die Franchise-Lizenzgeberin lieferte in dem Verfahren selbst die Argumente für die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel, insbesondere aber dafür, dass eine ergänzende Vertragsauslegung die Preisanpassung nicht retten kann. In dem sie u.a. auf die Umstellung ihres gesamten Preis- und Leistungsgefüges mit dem Ziel der Stärkung der Gleichbehandlung ihrer Lizenznehmer, der Berichtigung von Fehlentwicklungen und der Anpassung an Marktbedürfnisse verwies, entfernte sie sich von den engen Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung im konkret zu entscheidenden Fall.

Nicht die Summe der Argumente zählt, sondern die mit Überzeugungskraft (iudex non calculat)!

Thüringen, 2020

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