Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (kurz MoPeG) zu Beginn des Jahres 2024 ergeben sich eine Vielzahl von Neuerungen für die Personengesellschaften, infolgedessen wiederum bereits jetzt Vorsorge geleistet werden sollte, um der sich ändernden Rechtslage entsprechend vorbereitet entgegentreten zu können.

Übersicht zu den Änderungen

Zu den wichtigsten Folgen, welche sich ab 2024 ergeben, gehören

  • die Annäherung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an die Personenhandelsgesellschaft mit der Einführung eines eigenen Gesellschaftsregisters, der Möglichkeit der Klageerhebung im Namen der Gesellschaft (actio pro socio), geänderter Vertretungsbefugnisse und vielem mehr
  • Zusammenfassung der Regeln zur Geschäftsführung der OHG, die obligatorische Gesellschafterversammlung, der Ausschluss eines Gesellschafters sowie des Rechts zur Anfechtung von Beschlüssen u.a.
  • neuere Regelungen zu den Auskunftsansprüchen, der Haftung und der Beteiligung eines Kommanditisten an der Geschäftsführung der KG
  • die Öffnung der Gesellschaftsform der Personengesellschaft auch für die freien Berufe

Zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist die vom MoPeG am meisten von Änderungen betroffene Gesellschaftsform. Hierdurch sollte dem vom historischen Gesetzgeber ins Auge gefasstem Bild einer „Gelegenheitsgesellschaft“ entgegnet werden, da dies zunehmend nicht mehr den Bedürfnissen der heutigen Praxis entspricht: der auch auf Dauer angelegten GbR (z.B. Grundstücksgesellschaften, Gemeinschaften von Anwälten, Ärzten, Steuerberatern usw.).

Drei Formen der GbR

Das Gesetz sieht drei Formen der GbR vor: die rechtsfähige GbR, diese wiederum unterteilt in die eingetragene (eGbR) und die nicht eingetragene GbR, und die nicht-rechtsfähige GbR; maßgeblich bzgl. der Rechtsfähigkeit bleibt weiterhin der Wille der Gesellschafter zur Teilnahme am Rechtsverkehr. Das Modernisierungsgesetz richtet sich vorwiegend an der rechtsfähigen GbR aus.

Das neue Gesellschaftsregister

Mit Anerkennung eines allgemeinen Publizitätsdefizits hat der Gesetzgeber mittels Einführung eines neuen Gesellschaftsregisters dem Bedürfnis des Rechtsverkehrs nach Transparenz Rechnung getragen. Grundsätzlich soll keine unmittelbare Pflicht zur Eintragung in besagtes Register bestehen. Jedoch werden Ausnahmen für die Fälle gemacht, in denen das Gesetz für die Eintragung in einem Objektregister eine Legitimationswirkung hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft der GbR voraussetzt. Gängige Beispiele hiervon sind der Erwerb von Grundstücken oder Anteilen an anderen Gesellschaften (GmbH, AG, etc.) durch eine GbR.  Darüber hinaus ist auch abzusehen, dass wichtige Vertragspartner wie andere Gesellschaften, Banken und Versicherungen die Registrierung verlangen werden.

Beschlussfassung und Beschlussmängelrecht

Hinsichtlich der Beschlussfassung bleibt es dabei, dass mangels anderweitiger Regelungen in der Satzung die Einstimmigkeit/ Einwilligung aller Gesellschafter von Nöten ist; für die Auflösung der Gesellschaft oder Fortsetzung trotz bereits erfolgter Auflösung bedarf es jedoch im Mindesten einer Drei-Viertel-Mehrheit. Hinsichtlich der Stimmkraft der einzelnen Gesellschafter ist diese vorrangig an der vereinbarten Höhe ihrer Beteiligung, bei fehlender Vereinbarung am Verhältnis der vereinbarten Werte der jeweiligen Beiträge und bei fehlender Festlegung besagter Beitragswerte für jeden gleich zu bemessen.

Bei Vorliegen von Beschlussmängeln wird zunächst am Feststellungsmodell festgehalten, d.h. ein jeder Mangel führt allgemein zur Nichtigkeit des Beschlusses, besagte Nichtigkeit ist wiederum mittels der Feststellungsklage feststellen zu lassen. Der Gesellschaft wird nunmehr jedoch die Möglichkeit gegeben, sich gesellschaftsvertraglich für das Anfechtungsmodell zu entscheiden. Im Ergebnis soll künftig eine Differenzierung zwischen solchen Mängeln bestehen, die bereits aus sich heraus zur Nichtigkeit führen, und solchen, die erst durch eine befristete Anfechtungsklage vernichtet werden müssen. Somit bleibt ein anfechtbarer Beschluss wirksam, bis er mittels (fristgebundener) erfolgreicher Anfechtungsklage für nichtig erklärt wird.

Weiteres

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr der „Gesamthand“ aller Gesellschafter sondern dieser selbst zugeordnet wird. Unabhängig von der Zuordnung haften die Gesellschafter grundsätzlich jedoch auch weiterhin unbeschränkt akzessorisch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft; es gibt keine GbR mit beschränkter Haftung.

Die Haftung des einzelnen Gesellschafters wird jedoch nunmehr einerseits auf 5 Jahre nach dessen Austritt aus der Gesellschaft (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Register) beschränkt und unterliegt darüber hinaus noch weiterer Voraussetzungen (bspw. Haftung für Schadensersatz nur für Handlungen vor dem Ausscheiden an sich).

Zudem wird für Gesellschafter der GbR die Möglichkeit der Gesellschafterklage eröffnet, d.h. sofern der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter trotz Aufforderung untätig bleibt, ist jeder Gesellschafter für sich befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter (und ggf. Dritte) gerichtlich geltend zu machen.

OHG

Während bislang vom Gesetz ausdrücklich statuiert wurde, dass nicht zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter automatisch von dieser ausgeschlossen sind, ergibt sich dies nunmehr aus der Auslegung; es sind somit weiterhin alle Gesellschafter geschäftsführungsbefugt, es sei denn der Gesellschaftsvertrag weißt diese Befugnis einzelnen Gesellschaftern zu.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann einem Gesellschafter auf Antrag die Geschäftsführung mittels gerichtlicher Entscheidung ganz oder nunmehr auch teilweise entzogen werden.

Der Vornahme wichtiger/ außergewöhnlicher Geschäfte bleibt ebenso weiterhin der Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorbehalten.

Gegenüber der GbR gilt in der OHG (und auch in den übrigen Personenhandelsgesellschaften) nunmehr das Anfechtungsmodell (vgl. oben). Die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage ist im Folgenden auch nicht mehr gegen einzelne Gesellschafter sondern gegen die Gesellschaft selbst zu richten mit dem großen Vorteil, dass stattgebende Urteil nunmehr unabhängig von der Prozessbeteiligung auch für und gegen alle Gesellschafter wirken. Im Gegensatz zum Aktienrecht ist den Gesellschaftern auch eine Anfechtungsfrist von drei statt nur einem Monat zugebilligt worden.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, sich gesellschaftsvertraglich auf das bisher geltende Feststellungsmodell zu einigen. Ob man sich innerhalb bestehender Gesellschaftsverträge bereits auf eines der Modell inzident geeinigt hat, sollte geprüft werden.

KG / GmbH & Co. KG

Der Kommanditist einer Gesellschaft ist „als solcher“ auch weiterhin von der Geschäftsführung ausgeschlossen, jedoch wurde die aktuelle Widerspruchslösung zu Handlungen, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, durch eine positive Beschlussfassung ersetzt, bei welcher die Kommanditisten mitwirken. Dank des Wortlautes „als solcher“ besteht jedoch die Möglichkeit, dem Kommanditist bspw. mittels einer Vollmacht weitere Befugnisse einzuräumen.

Das Informationsrecht des Kommanditisten wurde dahingehend erweitert, dass er auch Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen kann, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist. Die unredliche Geschäftsführung wird hierbei als wesentlicher Grund angeführt (keine abschließende Auflistung).

Der zugunsten des Kommanditisten bestehende Gutglaubensschutz bzgl. einer Gewinnziehung in der Annahme einer ordnungsgemäß errichteten Bilanz (Scheingewinn) entfällt. Im Ergebnis dürfen nur faktische Gewinne behalten werden, eine Zahlung der Gesellschaft an den Gesellschafter basierend auf fälschlich erwirtschafteten Gewinnen kann zurückgefordert werden.

Im Hinblick auf die unbeschränkte Haftung des Kommanditisten vor Eintragung der Gesellschaft gilt eine solche in Zukunft nur für „neue“/ hinzutretende Kommanditisten, nicht für solche welche lediglich weitere Kommanditanteile erwerben.

Freie Berufe

Auch für die freien Berufe wird die Personenhandelsgesellschaft nunmehr geöffnet. Somit können sich nunmehr auch Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Architekten zu einer OHG oder KG zusammenfinden, allerdings vorbehaltlich einer berufsrechtlichen Umsetzung entsprechender Regelungen.

Fazit

Dank des MoPeGs ergeben sich eine Vielzahl von Neuerungen, welche jedoch aufgrund des beträchtlichen Umfangs hier leider nicht allumfassend dargestellt werden können. Die infolge der Änderungen damit anstehenden Vorarbeiten sowie ggf. notwendiger Satzungsänderungen, welche auch noch von der Gesellschafterversammlung beschlossen werden müssen, drängen gerade zu einem schnellstmöglichem Tätigwerden.

Zusammengefasst kann jedem aktuellen oder zukünftigen Gesellschafter nur geraten werden, sich besonders gründlich zu informieren und bestenfalls einen Anwalt mit der Prüfung der besonderen Gesellschaftssituation zu beauftragen; ganz dem Grundsatz nach: Lieber für wenig Geld vor- als für viel Geld nachsorgen.

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