Der Bundestag hat am 25.3.2020 einstimmig den Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht angenommen. Die notwendige Zustimmung des Bundesrates wurde am 27.3.2020 erteilt; noch am selben Tag wurde jenes Artikelgesetz veröffentlicht. Anlässlich der Gesetzesdurchsicht stellen sich verschiedene steuerbezügliche Fragen, denen in diesem Kurzbeitrag nachgegangen werden soll.

Umwandlungen nach dem UmwG

Abweichend von § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG genügt es für die Zulässigkeit der Eintragung, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Die Vorschrift betrifft Verschmelzungen auch Spaltungen (Verweisung in § 125 UmwG). Mit § 4 COVID-19-Gesetz wird die „Achtmonatsfrist für die Vervollständigung aller für die Umwandlung erforderlichen Verfahrensschritte um vier Monate verschoben werden.“

Eine Abstimmung mit dem Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) fehlt

Die befristete Ausdehnung der handelsrechtlichen Rückbeziehung auf ein volles Jahr gilt bei Verschmelzungen und Spaltungen auch für steuerrechtliche Zwecke, weil das UmwStG hierzu schweigt.

In den Fällen des Formwechsels (§ 9 UmwStG) und der Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 UmwStG) sieht das Umwandlungssteuerrecht eigenständige Rückbeziehungsvorschriften vor. Nach der Gesetzesbegründung des Artikelgesetzes ist die Ausdehnung der Anmeldefrist auf Spaltungen, also auch auf Ausgliederungen anzuwenden. § 20 Abs. 6 UmwStG verweist auf den Rückbeziehungszeitraum des § 17 Abs. 2 UmwG. Deshalb gilt die Verschiebung der handelsrechtlichen Rückbeziehung um 4 Monate auch für den Formwechsel (§ 9 UmwStG) und die Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 20 UmwStG).

In den Fällen des § 20 Abs. 6 Satz 3 UmwStG, der auf Sacheinlagen nach §§ 1 Abs. 3, Abs. 4, 20 Abs. 1 UmwStG Anwendung findet, die keine Spaltungen oder Verschmelzungen nach §§ 2, 123 UmwG sind, fehlt es am Verweis auf den Rückbeziehungszeitraum des § 17 Abs. 2 UmwG. Für diese Fälle regelt das UmwStG eigenständig einen Rückbeziehungszeitraum, der im Artikelgesetz nicht erweitert wurde.

Auch für die Formwechsel gemäß § 9 Satz 3 UmwStG (Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft) und § 25 S. 2 iVm § 9 S. 3 UmwStG (Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft) regelt das UmwStG eigenständig einen Rückbeziehungszeitraum und wurde im Artikelgesetz nicht angetastet.

Für die letztgenannten Fälle bleibt es bei einer „nur“ achtmonatigen Rückbeziehung.

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