§ 48 Abs. 2 GmbHG hat folgenden Wortlaut:
„(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.“
Nach § 48 Abs. 2 GmbHG musste eine Gesellschafterversammlung (Einberufung, Anwesenheit, Beratung, Abstimmung etc.) mit dem Ziel einer wirksamen Beschlussfassung nicht durchgeführt werden, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärten. Häufig sind insoweit im Gesellschaftsvertrag mit § 48 Abs. 2 GmbHG übereinstimmende oder auch abweichende Regelungen zu finden.
Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach dem „COVID-19-Gesetz“
Art. 2 § 2 Reg-E COVID-19-Gesetz lautet:
„Abweichend von § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.“
Nach Art. 2 § 2 Reg-E COVID-19-Gesetz können abweichend von der Regelung des § 48 Abs. 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Ziel der Neuregelung ist es, dass in Corona-Zeiten auch ohne ein Zusammentreffen der Gesellschafter Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können. So soll sich das Unternehmen nicht noch weiter eingeschränken müssen. Gerade jetzt sind schnelle Entscheidungen der GmbH zur Existenzsicherung erforderlich.
Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder spezialgesetzliche Vorschriften genießen Vorrang
Die Gesellschafter müssen trotz der Erleichterungen durch das COVID-19-Gesetz bestehende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu Abstimmungen in Textform oder im schriftlichen Umlaufverfahren beachten. Verlangt der Gesellschaftsvertrag zwingend der Zustimmung aller Gesellschafter für einen Umlaufbeschluss, gehen diese Regelungen dem COVID-19-Gesetz vor. Andernfalls läge ein Beschluss unter Verstoß gegen eine satzungsmäßige Regelung vor, die den gefassten Beschluss anfechtbar macht (vgl. § 243 Abs. 1 AktG analog). Nichtig ist der Beschluss nur dann, wenn gleichzeitig ein gravierender Einberufungsmangel vorliegt und damit der betroffene Gesellschafter nicht die Möglichkeit der Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren hatte.
Für Umwandlungsbeschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz gelten die spezialgesetzlich geregelten Vorschriften weiter (z.B. § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG). Der Beurkundungszwang in einer gemeinsamen Versammlung der Gesellschafter für bestimmte Gesellschafterbeschlüsse wurde durch das COVID-19-Gesetz nicht ausgehebelt.
Gesellschafterbeschlüsse, die einer Beurkundung bedürfen, wie beispielsweise Satzungsänderungen können durch eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren erleichtert werden; gleichzeitige Anwesenheit aller Beteiligten ist also nicht zwingend erforderlich. Die Gesellschafter können ihre schriftlichen Abstimmungserklärungen zwecks Beurkundung beim Notar einreichen und der Beschluss wird auf dieser Grundlage beurkundet.