Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liegt nicht vor, wenn Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können.
Das Bundesverfassungsgericht sieht für seine Entscheidung folgende sachlichen Gründe:
Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen.
Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.
Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.