Der BGH entschied, dass das Registergericht die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister auch dann zu löschen hat, wenn er „lediglich“ als Teilnehmer (und nicht als Täter) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Fall

Der  A war für die B-GmbH tätig. Im Auftrag des Geschäftsführers B der B-GmbH vereinnahmte A im Herbst 2016 der B-GmbH zustehende Provisionen, um sie dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Zu diesem Zeitpunkt war die B-GmbH insolvent und ihre Konten waren gepfändet.

Der A wurde wegen Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) und anderer Taten durch Strafbefehl des Amtsgerichts zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dabei entfiel auf die Insolvenzstraftat eine Einzelstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

Seit Januar 2017 ist A Mitgesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH.

Das Registergericht teilte dem A mit, dass aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigt sei, seine Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen.

Der Beschluss

Der BGH schloss sich in seinem Beschluss die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, dass nicht nur der Täter, sondern auch der Teilnehmer einer Katalogstraftat des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG die persönlichen Voraussetzungen für das Amt des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt.

Unsere Rechtsauffassung/Empfehlung

Der BGH hat seinen Beschluss sehr gut begründet. Das mit dem Geschäftsführeramt zwangsläufig verbundene spezifische Missbrauchspotential ist zu umfangreich. Auch der rechtskräftig verurteilte Teilnehmer einer Straftat nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG verdient deshalb keinen Schutz.

Wir empfehlen, die Legalitätspflicht eines Geschäftsführers vor, mit und nach der Bestellung zum Geschäftsführer einzuhalten.

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