Der Fall
Ein Geschäftsführer einer GmbH rechnete seine Vergütungsansprüche gegen die Ansprüche des Insolvenzverwalters der GmbH gegen ihn aus § 64 Satz 1 GmbHG hilfsweise auf.
§ 64 Satz 1 GmbHG lautet:
„Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden.“Der Beschluss des BGH vom 15. Oktober – II ZR 425/18
Der BGH ließ diese Hilfsaufrechnung des Geschäftsführers nicht zu.
„Der Hilfsaufrechnung steht nach § 242 BGB die Eigenart des Ersatzanspruchs nach § 64 Satz 1 GmbHG entgegen. Diese Vorschrift hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 – II ZR 38/07, NJW2008, 2504 Rn.10 mwN). Die Aufrechnung des Geschäftsführers mit Insolvenzforderungen aus Vergütungsansprüchen gegen diesen Anspruch würde einer Auffüllung des Gesellschaftsvermögens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger entgegenstehen.“
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