Geldwäschegesetz, Transparenzregister und Fünfte Geldwäscherichtlinie
Zweck des Transparenzregisters ist es, ein höheres Maß an Transparenz bei Unternehmen herzustellen und damit der Prävention gegen Geldwäsche, Terroristen und anderen Kriminellen durch die Feststellbarkeit von Personen mit Kontrollmacht in Unternehmen (wirtschaftlicher Eigentümer/Berechtigter) zu dienen.
Im Juni 2019 trat die Fünfte Geldwäscherichtlinie in Kraft. In Deutschland wurde diese Richtlinie am 14.11.2019 im Bundestag in deutsches Recht umgesetzt.
Danach ist das Transparenzregister künftig ein öffentliches Register mit Einsichtsrecht für jedermann (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GwG). Das Tranzparenzregister wird europaweit vernetzt sein. Die Datenschutz-Grundverordnung wird damit marginalisiert.
Der Kreis der wirtschaftlich Berechtigten wird erweitert.
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die
- unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile an einer Gesellschaft halten,
- mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 GwG).
Darüber hinaus werden neben Treugebern, Verwaltern oder Protektoren eines Trusts, den Vorstandsmitgliedern einer Stiftung auch alle Begünstigten und jede natürliche Person, die beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder die Ertragsverteilung ausübt, erfasst.
In diesem Sinne Betroffene trifft eine Pflicht gegenüber den Vertretungsorganen, die entsprechenden Angaben zu machen.
Lässt sich kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, gilt das Leitungsorgan der Gesellschaft als wirtschaftlich Berechtigter (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).
Nach Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie müssen zukünftig mindestens der Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit des wirtschaftlichen Eigentümers einer Gesellschaftsbeteiligung sowie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses öffentlich zugänglich sein. Deshalb müssen auch die Gesellschafterlisten einer GmbH ergänzt werden.
Die Gesellschaft selbst wird verpflichtet, sich aktiv nach den wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft zu erkundigen. Vertretungsorgane von juristischen Personen (Vorstand, Geschäftsführer etc.) treffen diesbezüglich Dokumentations- und Mitteilungspflichten.
Im Immobilienbereich erweitert das neue Gesetz zudem geldwäscherechtliche Pflichten, insbesondere durch die Einbeziehung öffentlicher Versteigerungen und durch Änderungen bei der Verdachtsmeldepflicht.
Notare, Steuerberater und Anwälte werden in den Pflichtenkreis des Transparenzgebotes deutlich intensiver einbezogen.
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