Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Januar 2022 zum Minderheitenschutz von Gesellschaftern einer GmbH im Zusammenhang mit einer Gesellschafterklage entschieden.
Der Minderheitenschutz von Gesellschaftern in einer GmbH wird unter anderem durch die Möglichkeit einer sogenannten Gesellschafterklage gesichert. Die Gesellschafterklage, auch actio pro socio genannt, ermöglicht es dem Gesellschafter der GmbH, Ansprüche gegen Mitgesellschafter geltend zu machen, auch wenn diese Ansprüche nicht dem Gesellschafter, sondern der GmbH zustehen. Der Minderheitenschutz besteht darin, dass der Gesellschafter korrigierend in das Verhalten der Geschäftsführung eingreifen kann, z.B. wenn der Geschäftsführung die Ansprüche der GmbH gegen den Mitgesellschafter nicht verfolgt. Das passive Verhalten der Geschäftsführung kann z.B. darin liegen, dass sie im Interessenkonflikt mit dem Mehrheitsgesellschafter steht oder kein Interesse an der Verfolgung von Ansprüchen gegen sich selbst hat.
Der Fall zur Gesellschafterklage
Der Minderheitsgesellschafter K der A-GmbH machte gegen den Geschäftsführer B der A-GmbH wegen Pflichtverletzungen Schadenersatz, zu zahlen an die A-GmbH, geltend. Der Geschäftsführer B der A-GmbH war nicht an der A-GmbH beteiligt.
Das Urteil zur Gesellschafterklage
Der BGH lehnte in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 – II ZR 50/20 die Zahlung von Schadenersatz durch den Geschäftsführer B ab.
Denn der Minderheitsgesellschafter A durfte im eigenen Namen keine Klage gegen den Geschäftsführer B der A-GmbH erheben. Dafür fehlte ihm die Prozessführungsbefugnis.
Das Rechtsinstitut der actio pro socio behandelt
- Ansprüche des Gesellschafters einer GmbH im eigenen Namen
- gegen einen Mitgesellschafter einer GmbH
- aus dem zwischen ihnen bestehenden Gesellschaftsverhältnisses
- auf Leistung an die GmbH.
Neben anderen Voraussetzungen für eine Gesellschafterklage (actio pro socio) fehlt es im konkreten Fall schon am Gesellschaftsverhältnis, wenn der Gesellschafter einer GmbH gegen einen Nichtgesellschafter vorgeht. Ist der Geschäftsführer nicht zugleich an der GmbH beteiligt (Fremdgeschäftsführer), ist der Weg über eine Gesellschafterklage grundsätzlich nicht eröffnet.
Vereinzelt wird vertreten, dass die Gesellschafterklage gegen einen Fremdgeschäftsführer wegen eigener treuhänderischen Sonderrechtsbeziehung oder organstreitähnlichen Binnenbeziehung zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH möglich sein muss.
Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt, weil ein Fremdgeschäftsführer allein der Gesellschaft gegenüber treupflichtig ist, nicht jedoch gegenüber dem Gesellschafter.
Es ist auch keine Gleichbehandlung zwischen Gesellschafter-Geschäftsführer und Fremdgeschäftsführer herzustellen.
Ebenso wenig ist § 148 AktG anzuwenden.
Letztlich sprechen gegen Effektivität- und Praktikabilitätserwägungen für die Zulassung der Gesellschafterklage gegen einen Fremdgeschäftsführer die Entwertung der Kompetenzen der Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG. Nach § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG ist die Verfolgung von Ansprüchen gegen den Geschäftsführer von einem Beschluss der Gesellschafter abhängig. Danach soll es der Gesellschafterversammlung überlassen bleiben, ob ein Geschäftsführer wegen einer Pflichtverletzung belangt und die damit verbundenen Offenlegung innerer Gesellschaftsverhältnisse trotz der für Ansehen und Kredit der Gesellschaft möglicherweise abträglichen Wirkungen in Kauf genommen werden soll.
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